Vierter Teil: Das Sachenrecht › Erste Abteilung: Das Eigentum › Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum › Erster Abschnitt: Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums › B. Erwerb › II. Erwerbsarten › 4. Bodenverschiebung

Art. 660a ZGBdauernde

1Der Grundsatz, wonach Bodenverschiebungen keine Änderung der Grenzen bewirken, gilt nicht für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen, wenn diese Gebiete vom Kanton als solche bezeichnet worden sind.

2Bei der Bezeichnung der Gebiete ist die Beschaffenheit der betroffenen Grundstücke zu berücksichtigen.

3Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem solchen Gebiet ist in geeigneter Weise den Beteiligten mitzuteilen und im Grundbuch anzumerken.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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