Vierter Teil: Das Sachenrecht › Erste Abteilung: Das Eigentum › Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum › Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums › B. Beschränkungen › III. Nachbarrecht › 2. Graben und Bauen

Art. 686 ZGBKantonale Vorschriften

1Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind.

2Es bleibt ihnen vorbehalten, weitere Bauvorschriften aufzustellen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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