Vierter Teil: Das Sachenrecht › Erste Abteilung: Das Eigentum › Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum › Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums › B. Beschränkungen › III. Nachbarrecht › 6. Durchleitungen
Art. 693 ZGBÄnderung der Verhältnisse
1Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
2Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.
3Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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