Vierter Teil: Das Sachenrecht › Erste Abteilung: Das Eigentum › Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum › Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums › B. Beschränkungen › III. Nachbarrecht › 7. Wegrechte

Art. 696 ZGBAnmerkung im Grundbuch

1Wegrechte, die das Gesetz unmittelbar begründet, bestehen ohne Eintragung zu Recht.

2Sie werden jedoch, wenn sie von bleibendem Bestande sind, im Grundbuche angemerkt.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 696 ZGB fragen