Vierter Teil: Das Sachenrecht › Erste Abteilung: Das Eigentum › Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum › Dritter Abschnitt: Das Stockwerkeigentum › C. Verwaltung und Benutzung › II. Gemeinschaftliche Kosten und Lasten › 2. Haftung für Beiträge

Art. 712k ZGBRetentionsrecht

Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen an den beweglichen Sachen, die sich in den Räumen eines Stockwerkeigentümers befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören, ein Retentionsrecht wie ein Vermieter.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 712k ZGB: Retentionsrecht – Kai