Erster Teil: Das Personenrecht › Zweiter Titel: Die juristischen Personen › Zweiter Abschnitt: Die Vereine › C. Mitgliedschaft

Art. 73 ZGBStellung ausgeschiedener Mitglieder

1Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.

2Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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