Vierter Teil: Das Sachenrecht › Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte › Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten › Erster Abschnitt: Die Grunddienstbarkeiten › C. Inhalt › I. Umfang
Art. 739 ZGBBei verändertem Bedürfnis
Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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