Vierter Teil: Das Sachenrecht › Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte › Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten › Erster Abschnitt: Die Grunddienstbarkeiten › C. Inhalt

Art. 743 ZGBTeilung eines Grundstücks

1Wird das berechtigte oder das belastete Grundstück geteilt, so besteht die Dienstbarkeit auf allen Teilen weiter.

2Beschränkt sich die Ausübung der Dienstbarkeit nach den Belegen oder den Umständen auf einzelne Teile, so ist sie auf den nicht betroffenen Teilen zu löschen.

3Das Bereinigungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Löschung und Änderung der Grundbucheinträge.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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