Vierter Teil: Das Sachenrecht › Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte › Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten › Zweiter Abschnitt: Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten › A. Nutzniessung › IV. Inhalt › 1. Rechte des Nutzniessers

Art. 755 ZGBIm Allgemeinen

1Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache.

2Er besorgt deren Verwaltung.

3Bei der Ausübung dieses Rechtes hat er nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft zu verfahren.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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