Erster Teil: Das Personenrecht › Zweiter Titel: Die juristischen Personen › Zweiter Abschnitt: Die Vereine › D. Auflösung › I. Auflösungsarten

Art. 76 ZGBVereinsbeschluss

Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 76 ZGB fragen