Vierter Teil: Das Sachenrecht › Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte › Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten › Zweiter Abschnitt: Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten › A. Nutzniessung › V. Besondere Fälle › 1. Grundstücke
Art. 768 ZGBFrüchte
1Der Nutzniesser eines Grundstückes hat darauf zu achten, dass es durch die Art der Nutzniessung nicht über das gewöhnliche Mass in Anspruch genommen wird.
2Soweit Früchte über dieses Mass hinaus bezogen worden sind, gehören sie dem Eigentümer.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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