Vierter Teil: Das Sachenrecht › Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte › Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten › Dritter Abschnitt: Die Grundlasten › B. Errichtung und Untergang › II. Untergang

Art. 790 ZGBVerjährung

1Die Grundlast ist keiner Verjährung unterworfen.

2Die einzelne Leistung unterliegt der Verjährung von dem Zeitpunkte an, da sie zur persönlichen Schuld des Pflichtigen wird.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 790 ZGB: Verjährung – Kai