Vierter Teil: Das Sachenrecht › Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte › Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand › Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen › A. Voraussetzungen

Art. 793 ZGBArten

1Das Grundpfand wird als Grundpfandverschreibung oder als Schuldbrief bestellt.

2Die Bestellung anderer Arten des Grundpfandes ist nicht gestattet.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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