Erster Teil: Das Personenrecht › Zweiter Titel: Die juristischen Personen › Dritter Abschnitt: Die Stiftungen › A. Errichtung
Art. 80 ZGBIm Allgemeinen
Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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