Vierter Teil: Das Sachenrecht › Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte › Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand › Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen › B. Errichtung und Untergang

Art. 801 ZGBUntergang

1Das Grundpfand geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes.

2Der Untergang infolge von Enteignung steht unter dem Enteignungsrecht des Bundes und der Kantone.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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