Vierter Teil: Das Sachenrecht › Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte › Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand › Zweiter Abschnitt: Die Grundpfandverschreibung › C. Wirkung › I. Eigentum und Schuldnerschaft
Art. 834 ZGBAnzeige der Schuldübernahme
1Von der Übernahme der Schuld durch den Erwerber hat der Grundbuchverwalter dem Gläubiger Kenntnis zu geben.
2Die Jahresfrist für die Erklärung des Gläubigers läuft von dieser Mitteilung an.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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