Vierter Teil: Das Sachenrecht › Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte › Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand › Dritter Abschnitt: Der Schuldbrief › B. Register-Schuldbrief

Art. 857 ZGBErrichtung

1Der Register-Schuldbrief entsteht mit der Eintragung in das Grundbuch.

2Er wird auf den Namen des Gläubigers oder des Grundeigentümers eingetragen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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