Erster Teil: Das Personenrecht › Zweiter Titel: Die juristischen Personen › Dritter Abschnitt: Die Stiftungen › D. Umwandlung der Stiftung

Art. 86 ZGBÄnderung des Zwecks auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans

1Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.

2Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 86 ZGB: Änderung des Zwecks auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans – Kai