Vierter Teil: Das Sachenrecht › Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte › Dreiundzwanzigster Titel: Das Fahrnispfand › Erster Abschnitt: Faustpfand und Retentionsrecht › A. Faustpfand › I. Bestellung

Art. 884 ZGBBesitz des Gläubigers

1Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.

2Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen.

3Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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