Vierter Teil: Das Sachenrecht › Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte › Dreiundzwanzigster Titel: Das Fahrnispfand › Erster Abschnitt: Faustpfand und Retentionsrecht › A. Faustpfand › III. Wirkung

Art. 893 ZGBRang der Pfandrechte

1Haften mehrere Pfandrechte auf der gleichen Sache, so werden die Gläubiger nach ihrem Range befriedigt.

2Der Rang der Pfandrechte wird durch die Zeit ihrer Errichtung bestimmt.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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