Vierter Teil: Das Sachenrecht › Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte › Dreiundzwanzigster Titel: Das Fahrnispfand › Zweiter Abschnitt: Das Pfandrecht an Forderungen und andern Rechten
Art. 899 ZGBIm Allgemeinen
1Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind.
2Das Pfandrecht an ihnen steht, wo es nicht anders geordnet ist, unter den Bestimmungen über das Faustpfand.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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