Einleitung › E. Beweisregeln

Art. 9 ZGBBeweis mit öffentlicher Urkunde

1Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.

2Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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