Vierter Teil: Das Sachenrecht › Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch › Vierundzwanzigster Titel: Der Besitz › B. Übertragung
Art. 922 ZGBUnter Anwesenden
1Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen.
2Die Übergabe ist vollzogen, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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