Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Dritter Titel: Die Eheschliessung › Erster Abschnitt: Das Verlöbnis › B. Auflösung des Verlöbnisses
Art. 93 ZGBVerjährung
Die Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Auflösung.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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