Vierter Teil: Das Sachenrecht › Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch › Vierundzwanzigster Titel: Der Besitz › C. Bedeutung › II. Rechtsschutz

Art. 930 ZGBVermutung des Eigentums

1Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.

2Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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