Vierter Teil: Das Sachenrecht › Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch › Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch › A. Einrichtung › I. Bestand
Art. 949b ZGBPersonenidentifikator im Grundbuch
1Die Grundbuchämter verwenden zur Identifizierung von Personen systematisch die AHV-Nummer.
2Sie geben die AHV-Nummer nur anderen Stellen und Institutionen bekannt, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Grundbuch benötigen und zur systematischen Verwendung dieser Nummer berechtigt sind.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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