Vierter Teil: Das Sachenrecht › Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch › Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch › A. Einrichtung › I. Bestand
Art. 949d ZGBBeizug Privater zur Nutzung des informatisierten Grundbuchs
1Die Kantone, die das Grundbuch mittels Informatik führen, können private Aufgabenträger einsetzen, um:
1. den Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren zu gewährleisten;
2. den öffentlichen Zugang zu den ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs zu gewährleisten;
3. den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt abzuwickeln.
2Die privaten Aufgabenträger unterstehen der Aufsicht der Kantone und der Oberaufsicht des Bundes.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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