Vierter Teil: Das Sachenrecht › Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch › Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch › A. Einrichtung

Art. 956 ZGBAdministrative Aufsicht

1Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.

2Der Bund übt die Oberaufsicht aus.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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