Vierter Teil: Das Sachenrecht › Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch › Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch › B. Eintragung › I. Grundbucheinträge › 2. Vormerkungen
Art. 960 ZGBVerfügungsbeschränkungen
1Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1. auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2. auf Grund einer Pfändung;
3. auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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