Vierter Teil: Das Sachenrecht › Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch › Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch › B. Eintragung › III. Voraussetzung der Eintragung › 1. Anmeldungen

Art. 964 ZGBBei Löschungen

1Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen.

2Diese Erklärung kann mit der Unterzeichnung im Tagebuch abgegeben werden.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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