Vierter Teil: Das Sachenrecht › Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch › Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch › B. Eintragung › IV. Art der Eintragung
Art. 967 ZGBIm Allgemeinen
1Die Eintragungen im Hauptbuche finden nach der Reihenfolge statt, in der die Anmeldungen angebracht oder die Beurkundungen oder Erklärungen vor dem Grundbuchverwalter unterzeichnet worden sind.
2Über alle Eintragungen wird den Beteiligten auf ihr Verlangen ein Auszug ausgefertigt.
3Die Form der Eintragung und der Löschung sowie der Auszüge wird durch eine Verordnung des Bundesrates festgestellt.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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