Vierter Teil: Das Sachenrecht › Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch › Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch › E. Löschung und Änderung der Einträge › III. Erleichterte Löschung

Art. 976 ZGBZweifelsfrei bedeutungslose Einträge

Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:

1. befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;

2. ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;

3. das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;

4. ein untergegangenes Grundstück betrifft.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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