Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen › Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts › C. Familienrecht › IIbis. Güterrecht der nach 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen › 5. Ehevertrag

Art. SchlT 10e ZGBGüterrechtsregister

1Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 werden keine neuen Eintragungen im Güterrechtsregister mehr vorgenommen.

2Das Recht, ins Register Einsicht zu nehmen, bleibt gewahrt.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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