Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen › Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts › C. Familienrecht › IV. Vaterschaftsklage
Art. SchlT 13 ZGBHängige Klagen
1Eine beim Inkrafttreten des neuen Rechts hängige Klage wird nach dem neuen Recht beurteilt.
2Die Wirkungen bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts bestimmen sich nach dem bisherigen Recht.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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