Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen › Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts › A. Allgemeine Bestimmungen › II. Rückwirkung
Art. SchlT 2 ZGBÖffentliche Ordnung und Sittlichkeit
1Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt sind, finden mit dessen Inkrafttreten auf alle Tatsachen Anwendung, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht vorgesehen hat.
2Demgemäss finden Vorschriften des bisherigen Rechtes, die nach der Auffassung des neuen Rechtes der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit widersprechen, nach dessen Inkrafttreten keine Anwendung mehr.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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