Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen › Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts › E. Sachenrecht › VI. Grundpfandrechte
Art. SchlT 33 ZGBGleichstellung bisheriger Pfandarten mit solchen des neuen Rechtes
1Die kantonalen Einführungsgesetze können feststellen, dass im Allgemeinen oder in bestimmter Beziehung eine Grundpfandart des bisherigen Rechtes einer solchen des neuen Rechtes gleichzuhalten sei.
2Soweit dies geschieht, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit dessen Inkrafttreten auch Anwendung auf solche kantonale Pfandrechte.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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