Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen › Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts › E. Sachenrecht › VI. Grundpfandrechte

Art. SchlT 33b ZGBUmwandlung der Art des Schuldbriefs

Der Grundeigentümer und die am Schuldbrief Berechtigten können gemeinsam schriftlich verlangen, dass ein vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 11. Dezember 2009 eingetragener Papier-Schuldbrief in einen Register-Schuldbrief umgewandelt wird.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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