Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen › Zweiter Abschnitt: Einführungs- und Übergangsbestimmungen
Art. SchlT 54 ZGBBezeichnung der zuständigen Behörden
1Wo dieses Gesetz von einer zuständigen Behörde spricht, bestimmen die Kantone, welche bereits vorhandene oder erst zu schaffende Behörde zuständig sein soll.
2Wo das Gesetz nicht ausdrücklich entweder vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde spricht, können die Kantone entweder eine gerichtliche oder eine Verwaltungsbehörde als zuständig bezeichnen.
3Soweit nicht die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 anwendbar ist, regeln die Kantone das Verfahren.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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