Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen › Zweiter Abschnitt: Einführungs- und Übergangsbestimmungen

Art. SchlT 61 ZGBSchlussbestimmung

1Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft.

2Der Bundesrat ist unter Zustimmung der Bundesversammlung befugt, einzelne Bestimmungen schon früher in Kraft zu setzen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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