Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen › Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts › B. Personenrecht

Art. SchlT 6a ZGBZentrale Datenbank im Zivilstandswesen

1Der Bundesrat regelt den Übergang von der bisherigen auf die elektronische Registerführung.

2Der Bund übernimmt die Investitionskosten bis zu 5 Millionen Franken.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. SchlT 6a ZGB: Zentrale Datenbank im Zivilstandswesen – Kai