Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen › Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts › B. Personenrecht › III. Juristische Personen

Art. SchlT 6cbis ZGBPersonalfürsorgestiftungen

Die zuständige Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des obersten Stiftungsorgans den Zweck einer vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 errichteten Personalfürsorgestiftung nach Artikel 89a Absatz 7 ändern, wenn die Änderung des Zwecks in dessen Erweiterung um die Leistungen nach Artikel 89a Absatz 8 Ziffer 4 besteht.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. SchlT 6cbis ZGB: Personalfürsorgestiftungen – Kai