Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen › Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts › C. Familienrecht
Art. SchlT 7a ZGBUngültigkeit von Ehen mit Minderjährigen
1Für die Ungültigkeit von Ehen mit Minderjährigen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 geschlossen wurden, gilt das neue Recht.
2Haben beide Ehegatten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts das 18. Altersjahr vollendet, so kann der Ungültigkeitsgrund nur von dem Ehegatten geltend gemacht werden, der zur Zeit der Eheschliessung minderjährig war und im Zeitpunkt der Einreichung der Ungültigkeitsklage das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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