1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 1. Titel: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 ZPOGegenstand
Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a. streitige Zivilsachen;
b. gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c. gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d. die Schiedsgerichtsbarkeit.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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