1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege › 1. Kapitel: Prozesskosten
Art. 101 ZPOLeistung des Vorschusses und der Sicherheit
1Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
2Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.
3Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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