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Art. 105 ZPOFestsetzung und Verteilung der Prozesskosten

1Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.

2Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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