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Art. 112 ZPOStundung, Erlass, Verjährung und Verzinsung der Gerichtskosten

1Gerichtskosten können gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden.

2Die Forderungen verjähren zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

3Der Verzugszins beträgt 5 Prozent.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 112 ZPO: Stundung, Erlass, Verjährung und Verzinsung der Gerichtskosten – Kai