1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege › 4. Kapitel: Unentgeltliche Rechtspflege

Art. 117 ZPOAnspruch

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:

a. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und

b. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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