1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen › 2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns › 4. Abschnitt: Gerichtliche Zustellung

Art. 139 ZPOElektronische Zustellung

1Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Vorladungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen.

2Der Bundesrat regelt:

a. die zu verwendende Signatur;

b. das Format der Vorladungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen;

c. die Art und Weise der Übermittlung;

d. den Zeitpunkt, zu dem die Vorladung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 139 ZPO: Elektronische Zustellung – Kai