1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen › 2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns › 5. Abschnitt: Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung
Art. 141a ZPOGrundsätze
1Das Gericht kann mündliche Prozesshandlungen auf Antrag oder von Amtes wegen mittels elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung, insbesondere mittels Videokonferenz, durchführen oder den am Verfahren beteiligten Personen die Teilnahme mittels solcher Mittel gestatten, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt und sämtliche Parteien damit einverstanden sind.
2Sofern dieses Gesetz das persönliche Erscheinen der Parteien verlangt, ist der Einsatz elektronischer Mittel nur zulässig, wenn die Parteien damit einverstanden sind und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3Sofern eine Verhandlung nach diesem Gesetz öffentlich ist, gewährt das Gericht auf Antrag hin den Zugang vor Ort. Das Gericht kann den Zugang auch ohne vorherigen Antrag über elektronische Mittel gewähren.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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