1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen › 3. Kapitel: Fristen, Säumnis und Wiederherstellung › 1. Abschnitt: Fristen
Art. 144 ZPOErstreckung
1Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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